5. Corona-Bekämpfungsverordnung

Mit der 5. Corona-Bekämpfungsverordnung zur Kenntnis werden die Bund-Länder-Beschlüsse vom 30.04.20 umgesetzt. Die Verordnung tritt am 3. Mai in Kraft und gilt bis zum 17. Mai.

Mit der Verordnung werden weitere Lockerungen der Corona-Bekämpfungsmaßnahmen umgesetzt. 

 

Insbesondere:

- Friseure und Fußpflegeeinrichtungen können unter Einhaltung von Vorgaben wieder öffnen.

-  Aufgrund der Rechtsprechung und zur besseren Akzeptanz können Geschäfte des Einzelhandels unabhängig vom Sortiment und der Verkaufsfläche unter Einhaltung von Auflagen und einer strengen Kundenbegrenzung öffnen.

- Die stille Einkehr in Gotteshäusern und Gebetsräumen sind unter Wahrung des Mindestabstands und der Steuerung des Zutritts erlaubt. Gottesdienste sind unter Auflagen zulässig.

- Spielplätze können gemäß § 4 Abs. 7 der Verordnung wieder öffnen, sofern die grundlegenenden Regeln für den öffentlichen Raum eingehalten werden (Nicht mehr als mit einer anderen Person, die nicht mit im Haushalt lebt; ansonsten Mindestand von 1,5 Metern). Es liegt somit in der Entscheidungshoheit der Kommunen, lokal anders zu entscheiden.

- Die Aus- und Fortbildung in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten sowie die Fortbildung zur fachlichen Qualifizierung von Verwaltungsbediensteten ist möglich, soweit die Vorgaben des Hygieneplans für Schulen eingehalten werden.

 

Großveranstaltungen/Veranstaltungen

Der Bund-Länder-Beschluss sieht vor, dass wegen der immer noch gegebenen Unsicherheit des Infektionsgeschehen davon ausgegangen werden muss, dass mindestens bis zum 31. August keine Großveranstaltungen stattfinden können. Nachfolgend der Beschluss im Wortlaut: „Großveranstaltungen wie z.B. Volksfeste, größere Sportveranstaltungen mit Zuschauern, größere Konzerte, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein-, Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen sind derzeit untersagt. Wegen der immer noch gegebenen Unsicherheit des Infektionsgeschehens ist davon auszugehen, dass dies auch mindestens bis zum 31. August so bleiben wird.“

Bezüglich der weiteren Veranstaltungen führt Ministerpräsidentin Malu Dreyer aus: "Ab wann und unter welchen Bedingungen kleinere öffentliche oder private Veranstaltungen oder Feiern sowie Veranstaltungen ohne Festcharakter künftig stattfinden können, ist derzeit aufgrund der in diesem Bereich besonders hohen Infektionsgefahr noch nicht abzusehen und abhängig vom weiteren epidemiologischen Verlauf. Mögliche Definitionen von Größenordnungen bei Veranstaltungen sollen bei der kommenden Bund-Länderschalte behandelt werden."

 

Freibäder/Schwimmbäder

Zur Frage, ob und wann bzw. unter welchen Auflagen Bäder (vor allem die Freibäder) ggf. zum Sommer hin geöffnet werden könnten, befinden sich die kommunalen Spitzenverbände im Austausch mit dem Innenministerium. Der GStB fragt derzeit hierzu ein Meinungsbild bei seiner Mitgliedschaft ab, um dieses in die Gespräche einfließen zu lassen.

 

Gastro/Tourismus

Gemäß Bund-Länder-Beschluss sind nunmehr die zuständigen Fachministerkonferenzen beauftragt, bis zu der auf den 6. Mai folgenden Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder Vorschläge für Rahmenbedingungen schrittweiser Öffnungen von Gastronomie- und Tourismusangeboten und für die weiteren Kultureinrichtungen vorzubereiten.

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