16. Corona-Bekämpfungsverordnung

Angefügt erhalten Sie die 16. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (16. CoBeLVO). Die Verordnung tritt am 01. März 2021 in Kraft.

In den ebenfalls angefügten Dateien befindet sich die Begründung und die Auslegungshilfe.

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 Die wesentlichen Änderungen sind:

"Private Shopping" (§ 5 Abs. 2)

Gewerbliche Einrichtungen dürfen öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden, bei denen ausschließlich Personen, die einem Hausstand angehören, zeitgleich Zutritt zu der Einrichtung gewährt wird. Der Zeitraum von fünfzehn Minuten, der zwischen zwei Einzelterminen liegen muss, ist für die Vornahme von Hygienemaßnahmen, insbesondere eine gründliche Lüftung des Ladenlokals zu nutzen.

 

Verkaufsstellen für Schnittblumen und Topfpflanzen sowie für Blumengestecke und Grabschmuck (§ 5 Abs. 3 Nr. 10)

sind nunmehr zulässig

 

Verkauf auf Außenbereichen von Gärtnereien, Gartenbaubetrieben, Gartenbaumärkten und ähnlichen Einrichtungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 11)

ist nunmehr zulässig, soweit der Verkauf sich auf das für den Gartenbau oder Pflanzenverkauf typische Angebot beschränkt

 

Dienstleistungen, die hygienischen Gründen dienen (§ 6 Abs. 3)

Neben den bereits bestehenden Zugangsmöglichkeiten zu notwendigen medizinischen Behandlungen sollen nunmehr auch notwendige Hygienebehandlungen möglich sein, zu denen auch Maßnahmen der Nagel- und Fußpflege zählen können. Sofern die Art der Dienstleistung es zulässt, gilt die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist. Kosmetische Dienstleistungen oder Wellnessbehandlungen dienen hingegen nicht medizinischen oder körperhygienischen Gründen in diesem Sinne.

 

Friseure (§ 6 Abs. 3)

Die Öffnung der Friseure fällt zwar unter die nunmehr erlaube Gruppe der "Dienstleistungen, die hygienischen Gründen dienen", werden aber explizit genannt und nochmals konkretisiert. Es dürfen nur solche Dienstleistungen des Friseurhandwerks erbracht werden, bei denen die Einhaltung der Maskenpflicht möglich ist. Friseure haben den Zutritt durch vorherige Terminvereinbarung zu steuern.

 

Zoologische Gärten, Tierparks, botanische Gärten etc. (§ 11 Abs. 2)

"Die Außenbereiche von zoologischen Gärten, Tierparks, botanischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr  geöffnet. Zur Steuerung des Zutritts gilt eine Vorausbuchungspflicht. Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände der Einrichtungen nach Satz 1 befinden dürfen, ist vorab von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde zu genehmigen. Es gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4. Die Innenbereiche der Einrichtungen nach Satz 1 sind geschlossen."

 

Schulen (§ 12 Abs. 2 Nr. 2)

Für Schulen wird die Erweiterung des Präsenzunterrichts ab dem 8. März angekündigt. Hier soll es eine gesonderte Bekanntmachung des Bildungsministeriums geben.

 

Fahrschulen (§ 14 Abs. 4)

Die (a) Angebote von Fahrschulen und Bildungsträgern der Berufskraftfahrerqualifikation sowie des Gefahrguts und die (b) Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr sowie der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer oder deren Auditierung sind nunmehr auch in Präsenzform zulässig.

 

Unter http://www.corona.rlp.de/. Klicken oder tippen Sie, um dem Link zu folgen.">www.corona.rlp.de sind zur Corona-Bekämpfungsverordnung aktualisierte Auslegungshilfen und FAQs bereitgestellt.

 

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